Für die neuen Taten vom 18.3.2016 bis 28.4.2016 wurde daher zu Recht eine neue selbständige Strafe ausgesprochen. Demzufolge ist vorliegend einzig zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10.10.2011 eine Zusatzstrafe auszufällen.