Nach Ansicht der Kammer ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Zusatzstrafe auszufällen ist, allerdings der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils – mithin vorliegend der 9.10.2015 – massgebend. Zu diesem Zeitpunkt bestand der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6.6.2016 noch nicht. Auch die in diesem Strafbefehl behandelten Delikte stammen aus der Zeit nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 9.10.2015 (Deliktszeitraum vom 18.3.2016 bis 28.4.2016; pag. 534 ff.). Für die neuen Taten vom 18.3.2016 bis 28.4.2016 wurde daher zu Recht eine neue selbständige Strafe ausgesprochen.