Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14.8.2013 sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau vom 29.12.2015) stellen keine gleichartigen Strafen dar, weshalb diesbezüglich keine Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. pag. 534 ff.). Grundsätzlich wären folglich Zusatzstrafen zu den Urteilen vom 10.10.2011 und 6.6.2016 möglich. Nach Ansicht der Kammer ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Zusatzstrafe auszufällen ist, allerdings der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils – mithin vorliegend der 9.10.2015 – massgebend.