21 die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Beschuldigten zudem wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis (mehrfach begangen) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00. Die drei weiteren Vorstrafen des Beschuldigten (Urteil des Bezirksgerichts vom 15.6.2005; Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14.8.2013 sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau vom 29.12.2015) stellen keine gleichartigen Strafen dar, weshalb diesbezüglich keine Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. pag.