391 Abs. 2 StPO). Sie kann den Beschuldigten folglich maximal zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 360.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 90.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von drei Tagen verurteilen. Demzufolge fällt die Strafart der Freiheitsstrafe ausser Betracht. Ohnehin erachtet die Kammer vorliegend die Ausfällung einer Geldstrafe in Anbetracht des Verschuldens in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz als zweckmässigste Sanktion (vgl. pag. 422, S. 26 der Urteilsbegründung).