16. Allgemeine Ausführungen Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Zusatzstrafenbildung verwiesen werden (pag. 420 f., S. 24 f. der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für die Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3 aStGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).