Für die Beurteilung der Frage des milderen Rechts ist das Verbot der reformatio in peius unbeachtlich, zumal sich das Verschlechterungsverbot einzig auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils auswirkt und nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Vorliegend hat der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1.1.2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Weil die Fassung vom 1.1.2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, sind integral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden.