Der Beschuldigte nahm folglich mit der Aufnahme von D.________ (seiner damals neunjährigen Stieftochter) zumindest in Kauf, objektiv kinderpornografische Fotos herzustellen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Gestützt auf das Gesagte ist der erstinstanzlich erfolgte Schuldspruch zu bestätigen. Der Beschuldigte ist der Pornografie durch Herstellung von kinderpornografischen Fotos i.S.v. Art. 197 Ziff. 3 aStGB schuldig zu sprechen. 20 VI. Strafzumessung