Auch bezüglich des subjektiven Tatbestands schliesst sich die Kammer vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz an. Gestützt auf das Beweisergebnis ist auszuschliessen, dass sich der Beschuldigte unter dem Begriff «Kinderpornografie» nichts vorstellen kann bzw. ihm hierfür die kognitiven Fähigkeiten fehlten. Der Beschuldigte weiss sehr wohl, was Pornografie ist bzw. worin der Unterschied zwischen «normaler» Pornografie und Kinderpornografie liegt. Dass es sich objektiv bei den Fotos um pornografisches Material handelt, wurde hiervor bereits festgestellt. Der Beschuldigte nahm folglich mit der Aufnahme von D._____