Rechtsanwalt B.________ führte oberinstanzlich aus, der Beschuldigte habe mit diesen Bildern keine Kinderpornografie herstellen wollen. Der Beschuldigte habe auf die Frage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, was er unter Kinderpornografie verstehe, nicht gewusst, wie er dies überhaupt beschreiben solle. Hierzu würden ihm die intellektuellen Fähigkeiten fehlen. Er habe zu keiner Zeit die Absicht oder den Vorsatz gehabt, pornografische Erzeugnisse herzustellen. Auch bezüglich des subjektiven Tatbestands schliesst sich die Kammer vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz an.