3 aStGB erfüllt. Zum subjektiven Tatbestand führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 419 f., S. 23 f. der Urteilsbegründung): Direkter Vorsatz kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte musste aber die objektive Bedeutung dieser Nahaufnahmen des Genitalbereichs erkennen und hat in Kauf genommen, dass diese objektiv pornographischen Charakter haben. Es ist vorliegend kein anderer als ein pornographischer Zweck der Bilder erkennbar. Hierfür spricht auch der erwähnte Umstand, dass auf den ausgewerteten Speichermedien des Beschuldigten neben den in Frage stehenden Nahaufnahmen eine Vielzahl pornographischer Bilder bzw. Fotos zu finden waren.