__ anhob und weghielt, wirkte er zudem auf das Kind ein. Es handelt sich eben gerade nicht um mit einem Schnappschuss am Strand vergleichbare Bilder. Auch aus dem Umstand, dass es zu keinen sexuellen Handlungen zwischen D.________ und dem Beschuldigten gekommen ist, kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Erfüllung des Tatbestands ist eben gerade unabhängig davon, ob das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt oder nicht. Der Beschuldigte hat diese 30 Nahaufnahmen vom Genitalbereich von D.________ gemacht und damit auch hergestellt. Folglich ist der objektive Tatbestand von Art. 197 Ziff. 3 aStGB erfüllt.