19 Zeitpunkt neunjährigen Mädchens. Der Genitalbereich steht auf allen Bildern klar im Zentrum. Dabei spielt es keine Rolle, dass man nicht «mehr» sieht bzw. dass die Scheide nur von oben und nicht von vorne fotografiert wurde. Es handelt sich um eine Darstellung von Sexualität unter Einbezug eines Kindes und damit um Pornografie im Sinne des Tatbestands. Indem der Beschuldigte diese Nahaufnahmen machte und hierfür die Unterhosen von D.________ anhob und weghielt, wirkte er zudem auf das Kind ein.