Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 418 f., S. 22 der Urteilsbegründung): Das Verbot von Kinderpornographie soll die ungestörte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ermöglichen, aber auch erwachsene Verbraucher vor einer Nachahmung abhalten (BGE 131 IV 16 E. 1.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zu beachten, dass sexuelle Handlungen mit Kindern – im Unterschied zu sexuellen Handlungen, die von weicher Pornographie oder anderen Erzeugnissen im Sinne von Art.