14. Pornografie nach Art. 197 Ziff. 3 aStGB 14.1 Allgemeines zum Tatbestand Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kommt vorliegend Art. 197 Ziff. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; in der Fassung vom 1.1.2014) zur Anwendung. Demgemäss wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziff. 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt haben, herstellt. Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen kann vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.