Angesichts der obigen Ausführungen greift die Gleichung, der Beschuldigte wisse nicht, was Pornografie sei und könne demnach auch keine solche wissentlich herstellen, viel zu kurz. Gestützt auf das Gesagte erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am 10.4.2011 30 Nahaufnahmen seiner damals neunjährigen Stieftochter D.________ erstellte, indem er dieser die Unterhosen mit einer Hand anhob und weghielt, um den nackten Genitalbereich mehrfach zu fotografieren. Der Beschuldigte machte die Fotos nicht aus Beweiszwecken. Er wusste, dass er die fraglichen Fotos von D.________ nicht hätte erstellen dürfen.