25, Z. 82 ff.). Danach sprach der Beschuldigte wiederholt von «verbotener Pornografie», die er sicher nicht heruntergeladen habe (pag. 30, Z. 332 ff.; pag. 30, Z. 338; vgl. auch pag. 44, Z. 129 f.). Der Beschuldigte gab sogar an: «eigentlich sind solche Fotos verboten» (pag. 25, Z. 118). Zudem machte der Beschuldigte geltend, er stehe ganz sicher nicht auf Kinder (pag. 31, Z. 398). Er war folglich sehr wohl in der Lage, die Problematik der 30 Aufnahmen von D.________ zu erkennen. Es sind keine Hinweise vorhanden, dass er aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten hierzu nicht im Stande gewesen wäre.