Er habe den Ordner «D.________» versteckt auf dem Stick gespeichert, so dass man die Aufnahmen nicht direkt habe sehen können (pag. 27, Z. 184 ff.; pag. 28, Z. 237 f.; pag. 323, Z. 21). Er habe die Fotos schnell «rübergezogen», weil der Ordner für den Zugriff von anderen Personen geschützt gewesen sei, wobei er diese Fötelis hätte löschen sollen (pag. 28, Z. 237 ff.). Diese Aussagen zeigen deutlich, dass sich der Beschuldigte der Problematik der Aufnahmen sehr wohl bewusst war. Ferner konsumierte der Beschuldigte unbestrittenermassen selber Pornografie (pag. 26, Z. 139 ff.; pag. 30, Z. 332 ff.; pag. 33, Z. 488 ff.). Er weiss auch, dass es verbotene Pornografie gibt (pag.