17 würden für ihn keine Kinderpornografie darstellen (pag. 30, Z. 345). Allerdings gab er sich ihm Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens keineswegs nur unwissend. Vielmehr ist hinsichtlich seines Wissens um die Illegalität der Aufnahmen auf die Aussagen des Beschuldigten selber zu verweisen, wonach er diese Bilder auf jeden Fall hätte löschen sollen, weil er diese nicht mehr hätte haben sollen (pag. 25, Z. 117 f.; pag. 28, Z. 234 ff.; pag. 28, Z. 263 ff.), bzw. er habe nur nie die Gelegenheit gehabt, diese zu löschen (pag. 31, Z. 389). Er habe den Ordner «D.__