28, Z. 242 ff.), hätten sich seiner Ansicht nach nur unproblematische Aufnahmen darin befunden. Zwar hatte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.8.2015 auf Frage von Rechtsanwalt B.________ (angeblich) keine Erklärung dafür, was Pornografie sei (pag. 325, Z. 46: «Das kann ich nicht detailliert schildern. Ich habe noch nie mit solchen Gedanken gespielt») und gab in seiner ersten Einvernahme an, die Aufnahmen von D.________ – die er bei dieser Befragung jedoch noch nicht gemacht haben will –