Aufgrund der erfolglosen Kontrolle seines Computers durfte der Beschuldigte nicht darauf vertrauen, die Bilder seien legal. Im Übrigen hatte der Beschuldigte entgegen seinen Behauptungen bei der Übertragung der Aufnahmen von seinem Nokia N8 auf drei weitere Speichermedien mehrmals die Gelegenheit, die fraglichen Aufnahmen zu löschen. Dies tat er allerdings nicht – im Gegenteil, er vervielfältigte sie. Es ist ferner nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte den Zugriff auf den Ordner «D.________» hätte schützen müssen (vgl. pag. 28, Z. 242 ff.), hätten sich seiner Ansicht nach nur unproblematische Aufnahmen darin befunden.