Es ist allgemein bekannt, dass Nahaufnahmen von Kindergenitalien ohne triftigen Grund verboten sind. Dies muss für den Beschuldigten, der eine grosse Affinität zu Pornografie hat, umso mehr gelten. Die Aussagen des Beschuldigten, er glaube nicht, dass die Bilder illegal seien, denn damals als die Polizei die Daten untersucht habe, hätten sie ihm gesagt, dass er eine Anzeige erhalten würde, sollten illegale Dateien auf dem Computer sein (pag. 26, Z. 125 ff.; pag. 28, Z. 266 f.), vermag ihn nicht zu entlasten. Zwar durchsuchte die Kantonspolizei Bern im Jahr 2012 den Computer des Beschuldigten.