___ zu erwarten gewesen. Der Beschuldigte bewies im Laufe des Verfahrens mehrfach, dass er sich zu wehren weiss. Gestützt auf das Gesagte kann nicht auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Das angebliche Gespräch mit «K.________» sowie die Erstellung der Aufnahmen des Genitalbereichs von D.________ zwecks Beweissicherung sind vielmehr als Schutzbehauptungen zu betrachten. Nach Ansicht der Kammer wusste der Beschuldigte des Weiteren, dass er die Bilder nicht hätte erstellen dürfen. Es ist allgemein bekannt, dass Nahaufnahmen von Kindergenitalien ohne triftigen Grund verboten sind.