Im Übrigen werden Beweisfotos erstellt, um Beweise zu sichern. Auf den fraglichen Bildern sind jedoch keine Schwellungen, keine Rötungen und auch keine blauen Flecken zu erkennen. Was mit diesen Aufnahmen hätte bewiesen werden sollen, ist mithin unklar. A fortiori, weil D.________ auf den Aufnahmen nicht erkennbar ist. Zu allfälligen Beweiszwecken wäre es jedoch notwendig gewesen, das Opfer erkennen zu können. Eine Zuordnung der (nicht existenten) Verletzungen von D.________ wäre gar nicht möglich gewesen. Des Weiteren leuchtet nicht ein, warum der Beschuldigte zu Beweiszwecken 30 mehr oder weniger identische Aufnahmen des Genitalbereichs von D.________ hätte machen sollen. Zur Beweis-