575, Z. 11 ff.). Bei dieser Aussage behauptete der Beschuldigte folglich, die Fotos von D.________ zeitnah gemacht zu haben und nicht erst 24 Stunden später. Zudem aggravierte er hinsichtlich der Verletzungen von D.________. Auf den fraglichen 30 Aufnahmen von D.________ sind weder Rötungen, Schwellungen noch blaue Flecken zu erkennen, die auf einen Missbrauch hindeuten würden. Die Behauptung, man habe die Fotos für Beweiszwecke erstellt, vermag auch vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten war mit seinem damaligen Handy Nokia N8 sehr wohl die Erstellung von qualitativ hochstehenden Fotos möglich.