31, Z. 392 f.). Auf Frage, ob er sich sexuell an D.________ vergriffen habe, antwortete der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme vom 15.5.2014 sodann bestimmt, sicherlich nicht – D.________ hätte dies sonst längst ihrer Mutter erzählt (pag. 31, Z. 410 f.). Obwohl das Thema Missbrauch folglich angesprochen worden war, kam der Beschuldigte nicht auf die angeblichen Missbrauchsvorwürfe zu sprechen. Es sind keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar, warum der Beschuldigte nicht von Anfang an von einem Missbrauchsverdacht sprach. Selbst wenn er bei seiner ersten Einvernahme noch hätte überrumpelt sein sollen – wovon nicht auszugehen ist – hätte er vier Tage später