den Missbrauchsverdacht in seinen früheren Einvernahmen nicht erwähnt habe, ist desgleichen nicht glaubhaft. Es ist zwar möglich, dass ihm der befragende Polizist, Herr R.________, nicht sympathisch war (pag. 323, Z. 39 ff.). Allerdings sind die Vorwürfe, Herr R.________ sei nur karrieregeil und habe kurz vor seiner Pension noch Jemanden eins auswischen wollen (pag. 323, Z. 42 f.) haltlos. Zudem ist die zweite Rechtfertigung des Beschuldigten, er habe um seine bedingte Entlassung gefürchtet, deshalb habe er nicht von Anfang an gesagt, wie die Situation gewesen sei (pag. 324, Z. 1 ff.) ebenfalls nicht einleuchtend.