Nicht einmal bei «K.________» sei dokumentiert worden, dass er angerufen habe, um den Verdacht auf sexuellen Missbrauch zu melden (pag. 322, Z. 43 ff.). Die erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.8.2015 vorgebrachte Behauptung, er habe die Fotos zu Beweiszwecken erstellt, ist nicht überzeugend. Diesbezüglich ist auf seine früheren Aussagen zu verweisen, bei welchen er bestritt, Fotos von D.________ gemacht zu haben. Obwohl er bereits zwei Mal zu diesen Fotos befragt wurde, äusserte er gegenüber der Polizei diesen Verdacht nie. Dies ist erstaunlich, hätte es den Verdacht auf sexuellen Missbrauch effektiv gegeben. Die Erklärung des Beschuldigten, weshalb er