Er habe die Fotos auf Raten seiner Ehefrau erstellt, um zu beweisen, dass etwas vorgefallen sei. Es sei ihnen jedoch vorgeworfen worden, sie sollten mit solchen Behauptungen aufhören, weil dies strafbar sei (pag. 322, Z. 15 ff.; vgl. auch pag. 323, Z. 31 ff.; pag. 325, Z. 36). Er habe die Fotos 24 Stunden später erstellt. D.________ sei geschwollen und gerötet gewesen. Es sei aber keine Hightech-Kamera gewesen und die Fotos seien aus Distanz gemacht worden (pag. 322, Z. 34 f.). Sie hätten die Fotos erst weitergeben wollen, wenn nochmals etwas vorgefallen wäre. Er habe gelernt, Beweise nicht zu früh weiterzugeben. Nicht einmal bei «K._______