14 In der Einvernahme vom 19.5.2014 gab der Beschuldigte erneut an, es könne sein, dass er die Bilder aufgenommen habe, oder auch nicht. Es sei zu lange her (pag. 42, Z. 30). Erstmals in der Befragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20.8.2015 erklärte der Beschuldigte, die Fotos, die er mit seinem Handy gemacht habe, seien erstellt worden, weil sie den Verdacht gehabt hätten, dass D.________ sexuell missbraucht worden sei. Er habe die Fotos auf Raten seiner Ehefrau erstellt, um zu beweisen, dass etwas vorgefallen sei.