29, Z. 280 ff.; vgl. auch pag. 26, Z. 121 f.). Zudem gab der Beschuldigte zu, all die anderen Ordner unter «ID/Familienanwalt/Privat» erstellt (pag. 28, Z. 228 ff.), mit anderen Worten auch benannt zu haben. Die Behauptung des Beschuldigten, im Ordner «D.________» hätten sich andere Fotos befunden, als diejenigen, die nun drinnen seien (pag. 28, Z. 230 f.), ist nicht überzeugend. Eine plausible Erklärung, warum die Fotos ausgetauscht worden sein sollten, vermochte der Beschuldigte indessen auch nicht anzugeben. Die Beschriftung der Dateien durch Kopieren in den Ordner «D.________» kann ausgeschlossen werden (vgl. obige Ausführungen). Mit anderen Worten wusste der Beschuldigte genau,