Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschuldigte nicht mehr hätte erinnern können, solche Bilder gemacht zu haben, zumal es sich um 30 unterschiedliche Bilder vom Genitalbereich eines jungen Mädchens handelte – mithin einem nicht alltäglichen Sujet. Daneben kannte der Beschuldigte den Inhalt des beschlagnahmten USB-Sticks genau, wie er bei der Einvernahme vom 15.5.2014 zeigte: «Übrigens müssten auch noch die ‚Bildli‘ darauf sein, wo sich D.________ in der Badewanne befindet», daraufhin wurde der Bildscreen nach unten gescrollt und es kamen die Aufnahmen in der Badewanne zum Vorschein, woraufhin der Beschuldigte sagte: «Eben diese Fotos meine ich» (pag. 29, Z. 280 ff.;