ben. Der Beschuldigte behauptete allerdings anfänglich (in der Einvernahme vom 15.5.2014), er habe die Fotos nie gemacht (pag. 28, Z. 223), bzw. er wisse nicht mehr, wann, wie, wo und ob diese Bilder von ihm gemacht worden seien (pag. 28, Z. 223 f.; pag. 29, Z. 294; pag. 29, Z. 315; pag. 30, Z. 363 ff.; pag. 33, Z. 487 f.). Der Beschuldigte machte jedoch auch immer wieder vage Aussagen, wonach er die Fotos allenfalls doch gemacht habe: Er sage nicht, er habe diese Fotos nicht gemacht (pag. 29, Z. 295). Auf Vorhalt der Aufnahme mit einem Ring an der Hand erklärte der Beschuldigte: «Es kann meine Hand sein, aber es kann auch nicht meine Hand sein. Ich weiss es nicht.