Nahaufnahmen des Genitalbereichs um D.________ handelt und der Beschuldigte diese mit seinem Mobiltelefon am 10.4.2011, um 04:28 und 04:40 Uhr aufnahm und daraufhin auf drei weitere Speichermedien übertrug. Oberinstanzlich bestritt er denn auch nicht mehr, die fraglichen Aufnahmen von D.________ gemacht zu ha-