13 chende Aussagen des Beschuldigten pag. 28, Z. 258 ff.). Des Weiteren befindet sich eine unverfängliche Filmsequenz aus dem Wohnzimmer im Ordner «D.________», in welcher D.________ und ihre Schwester zu sehen sind. Mit anderen Worten befinden sich im Ordner «D.________» tatsächlich Filme und Bilder, die D.________ zeigen und es ist nicht nachvollziehbar, warum die 30 Nahaufnahmen vom Genitalbereich eines jungen Mädchens, jeweils mit «D.________» bis «D.________30» benannt, nicht auch D.________ zeigen sollten. Die Kammer hat gestützt auf das Gesagte keine Zweifel daran, dass es sich bei den fraglichen