__ A.________» ist folglich davon auszugehen, dass die fraglichen 30 Nahaufnahmen die Genitalien von D.________ zeigen. Es ist kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte – der seine Aufnahmen feinsäuberlich beschriftete, ordnete und systematisch ablegte – die fraglichen, jeweils mit «D.________» bezeichneten Bilder, nicht auch entsprechend abgelegt hätte. Dies insbesondere auch deshalb, weil die anderen Dateien unter «D.________» unzweifelhaft die Stieftochter D.________ betreffen (Video Badewanne, Fotos Badewanne). Das Video von D.________ in der Badewanne ist im Übrigen mit der individualisierten Bezeichnung «D.________-müde» versehen und gespeichert worden.