Der Beschuldigte legte die Bilder folglich geordnet und systematisch ab. Die fraglichen 30 Nahaufnahmen der weiblichen Kindergenitalien waren auf dem USB-Stick «Witzwil.________ A.________» im Ordner «ID/Familienanwalt/Privat/D.________» abgespeichert (pag. 37 f.; pag. 143 ff.). Im Ordner «D.________» befinden sich unzweifelhaft Aufnahmen der Stieftochter des Beschuldigten. Ein Video (Dauer ca. 40 Sekunden) zeigt ein Mädchen liegend in einer Badewanne (pag. 85a). Es handelt sich offensichtlich um D.________. Ihre Beine sind gespreizt und der Genitalbereich ist zweitweise sichtbar, zweitweise mit Schaum bedeckt.