Die Kammer kann sich diesen stimmigen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Die Aussagen von D.________ sind nicht geeignet, den angeklagten Sachverhalt zu untermauern. Sie sind indessen auch nicht geeignet, den Beschuldigten zu entlasten. Demgegenüber ergibt sich aus den objektiven Beweismitteln ein deutlicheres Bild. Der Beschuldigte befand sich im Strafvollzug der Anstalten Witzwil als am 13.5.2014 in seiner Zelle wegen Verdachts auf Entwendung von Gegenständen aus einem Fahrzeug eine Kontrolle durch den Sicherheitsdienst durchgeführt wurde. Dabei wurden zwei Memory-Sticks und ein Computer sichergestellt.