11 gestanden ist, zumal sie sich gemäss ihren Aussagen stark wünscht, nach Hause zu gehen und zu weinen begann, als sie dies äusserte (Berichtsrapport, pag. 54 f.). Es ist somit nicht auszuschliessen, dass sich D.________ aufgrund ihrer Situation gezwungen fühlte, den Beschuldigten nicht zu belasten. Die Aussagen von D.________ können demgemäss bei der Beweiswürdigung nicht stark gewichtet werden. Zudem ist gerichtsnotorisch, dass Kinder Taten, wie sie dem Beschuldigten vorgeworfen werden, regelmässig verdrängen.