12. Beweismittel Der Kammer liegen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 23 ff.; pag. 41 ff. teilweise unkenntlich gemacht; pag. 321 ff. teilweise unkenntlich gemacht; pag. 370 ff.), von D.________ (pag. 53 ff.) und von C.________ (pag. 368 Aussageverweigerung) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz (pag. 404 ff., S. 8 ff. der Urteilsbegründung, teilweise unkenntlich gemacht) sowie auf die amtlichen Akten erwiesen.