Der Beschuldigte habe die Fotos von D.________ erstellt, nachdem er mit «K.________» telefoniert habe, um den Missbrauchsverdacht zu schildern. «K.________» sei nicht auf ihn eingegangen. Daher habe er nach dem Kontakt mit «K.________» die Fotos von D.________ zur Beweissicherung erstellt. Er habe keine Pornografie herstellen wollen. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten dazu überhaupt nicht in der Lage. So habe er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht sagen können, was Pornografie sei. Es habe ihm demzufolge am Willen gefehlt, pornografische Fotos herzustellen (pag. 577 f.).