11. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt und Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte bestritt oberinstanzlich nicht mehr, am 10.4.2011 in E.________ die 30 Fotos vom Genitalbereich von D.________ gemacht zu haben. Allerdings brachte er vor, er habe die Fotos zur Beweissicherung erstellt, weil D.________ sexuell missbraucht worden sei. Rechtsanwalt B.________ führte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30.11.2018 aus, der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Pornografie verletze die Unschuldsvermutung. Der Beschuldigte habe die Fotos von D.__