575, Z. 2 ff.), weshalb sie nach wie vor verwertbar sind. Gestützt auf das Gesagte werden folgende Aktenstellen unkenntlich gemacht und in Kopie bei den Akten belassen, während die Originale bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden: - Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 30.10.2014 S. 4 (pag. 7), erster Absatz und S. 5 (pag. 8), zweiter Absatz, «sehr belastenden Aussagen»; - Einvernahme des Beschuldigten vom 19.5.2014 S. 2 (pag. 42), Z. 36-68 und S. 3 (pag. 43), Z. 69-86;