_ (der Tochter von C.________ und Stieftochter des Beschuldigten) zu Beweiszwecken gemacht zu haben, als verwertbar, soweit sie ohne vorgängigen Vorhalt der Aussagen seiner Ehefrau entstanden sind. Der Beschuldigte sowie Rechtsanwalt B.________ bestätigten oberinstanzlich, die entsprechenden Aussagen seien aus freien Stücken und nicht einzig aufgrund der Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten erfolgt (pag. 574, Z. 27 ff.; pag. 575, Z. 2 ff.), weshalb sie nach wie vor verwertbar sind.