Nach Art. 141 Abs. 4 StPO sind Beweise, die ohne die vorgehergehende Beweiserhebung des nicht verwertbaren Beweises nicht möglich gewesen wären, nicht verwertbar (sogenannte «Fernwirkung»). Entsprechend sind die Aussagen des Beschuldigten und die Aktenstellen, die unmittelbaren Bezug auf die Aussagen von C.________ vom 19.5.2014 nehmen, nicht verwertbar. Demgegenüber erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten, bei welchen er angab, die Fotos von D.________ (der Tochter von C.____