9. Unverwertbare Beweismittel Gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1025/2016 vom 24.10.2017 wird das Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 19.5.2014 (pag. 45 bis und mit pag. 49) aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. Nach Art. 141 Abs. 4 StPO sind Beweise, die ohne die vorgehergehende Beweiserhebung des nicht verwertbaren Beweises nicht möglich gewesen wären, nicht verwertbar (sogenannte «Fernwirkung»).