8 kann vorliegend nicht darauf eingegangen werden. Es ist durch die Kammer einzig die Gesetz-, Verfassungs- und Konventionsmässigkeit des vorliegenden Verfahrens zu überprüfen. Diesbezüglich sind jedoch weder Hinweise auf Mobbing und/oder Verstösse gegen Art. 6 EMRK erkennbar noch wurden solche von Rechtsanwalt B.________ konkret vorgebracht. Dieser beschränkte sich vielmehr auf Ausführungen allgemeiner Natur bzw. zur generellen Vorgehensweise der Berner Justiz.