6 EMRK und wies die Beschwerden von Rechtsanwalt B.________ ab. Des Weiteren befand das Bundesgericht – in Abweichung zu den soeben genannten zwei Urteilen – in zahlreichen anderen Urteilen, u.a. im Leitentscheid BGE 144 I 70 – die gesetzliche Grundlage zur Spruchkörperbildung am Obergericht des Kantons Bern als mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar bzw. als keinen Verstoss gegen Art. 6 EMRK. Gestützt auf das Gesagte kann keine Rede davon sein, die Kammer verletze systematisch oder absichtlich die Rechte der EMRK. Mangels Verletzung von Art. 6 EMRK ist weder eine Verletzung von Art. 17 noch von Art. 18 EMRK ersichtlich. Soweit Rechtsanwalt B.__