Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist allerdings an die Weisungen des Bundesgerichts gebunden (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1). Weil einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Formelle Rügen der Verteidigung