6 zwar als Auskunftsperson zu befragen war, sie aber zwingend über das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 177 StPO hätte belehrt werden müssen. Die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung seien damit nicht verwertbar. Gestützt auf diese Erwägungen wies die Kammer das Einvernahmeprotokoll der Zeugin C.________ vom 19.5.2014 sowie alle weiteren, gestützt darauf erhobenen Beweise aus den Akten (vgl. Ausführungen unter Ziff. III hiernach).